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title: "§ 14 MautVvfV — Stellungnahme"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mautvvfv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mautvvfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 14 MautVvfV — Stellungnahme

(1) Der Spruchkörper nimmt spätestens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung zu der Streitigkeit schriftlich Stellung. Die Stellungnahme ist kurz und verständlich zu begründen. Hierin ist aufzuzeigen, wie der Streit der Parteien aufgrund der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann.

(2) Die Stellungnahme des Spruchkörpers ist nicht verbindlich.

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— Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mautvvfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
