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title: "§ 4 MauerG — Antragsfrist"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mauerg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mauerg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:47+00:00"
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# § 4 MauerG — Antragsfrist

Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren Bezirk der Vermögenswert belegen ist.

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— Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mauerg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
