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title: "§ 19 MaStRV — Veröffentlichungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mastrv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mastrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 19 MaStRV — Veröffentlichungen

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag jeden Monats den Zubau der erneuerbaren Energien im vorangegangenen Monat auf einer von ihr betriebenen Internetseite.

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— Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mastrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
