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title: "§ 4 MaschFüAusbV — Ausbildungsberufsbild"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/maschf_ausbv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/maschf_ausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 4 MaschFüAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.



Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.



Umweltschutz,

5.



Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,

6.



Betriebliche und technische Kommunikation,

7.



Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.



Prüfen,

9.



Branchenspezifische Fertigungstechniken,

10.



Steuerungs- und Regelungstechnik,

11.



Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen,

12.



Steuern des Materialflusses,

13.



Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen,

14.



Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/maschf_ausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
