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title: "§ 10 MaschFüAusbV — Anrechnungsregelung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/maschf_ausbv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/maschf_ausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 10 MaschFüAusbV — Anrechnungsregelung

(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres im

1.



Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem der Ausbildungsberufe

Kunststoff- und Kautschuktechnologe/Kunststoff- und Kautschuktechnologin,

Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin,

Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin,

Industriemechaniker/Industriemechanikerin,

Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,

Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin;

2.



Schwerpunkt Textiltechnik in dem Ausbildungsberuf

Produktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil;

3.



Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungsberuf

Produktveredler-Textil/Produktveredlerin-Textil;

4.



Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der Ausbildungsberufe

Fachkraft für Lebensmitteltechnik,

Fachkraft für Fruchtsafttechnik,

Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin;

5.



Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der Ausbildungsberufe

Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie),

Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerinfortgesetzt werden.

(2) Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

(3) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin, zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin, zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin oder zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) oder der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599) in das Gesamtergebnis einbezogen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/maschf_ausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
