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title: "§ 9 MarktOWMeldV — Aufzeichnungspflichten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/marktowmeldv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/marktowmeldv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 9 MarktOWMeldV — Aufzeichnungspflichten

Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

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— Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/marktowmeldv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
