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title: "§ 5a MarktOWMeldV — Meldepflichten der Alkoholwirtschaft"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/marktowmeldv/5a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/marktowmeldv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 5a MarktOWMeldV — Meldepflichten der Alkoholwirtschaft

(1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 und des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu melden, soweit die Angaben nicht bereits nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zu melden sind.

(2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.

(3) Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlich gehandelten Menge von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.

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— Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/marktowmeldv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
