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title: "§ 6 MarktFoFAngAusbV — Ausbildungsplan"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/marktfofangausbv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/marktfofangausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 6 MarktFoFAngAusbV — Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/marktfofangausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
