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title: "§ 7 MarkenG — Inhaberschaft"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/markeng/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 7 MarkenG — Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

1.



natürliche Personen,

2.



juristische Personen oder

3.



Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

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— Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
