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title: "§ 69 MarkenG — Mündliche Verhandlung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/markeng/69"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 69 MarkenG — Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

1.



einer der Beteiligten sie beantragt,

2.



vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder

3.



das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.

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— Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
