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title: "§ 3 MariMedV — Anforderungen an die Seediensttauglichkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/marimedv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/marimedv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 3 MariMedV — Anforderungen an die Seediensttauglichkeit

Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.

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— Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/marimedv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
