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title: "§ 50 MalerLackAusbV — Fortsetzung der Berufsausbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/malerlackausbv_2021/50"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/malerlackausbv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 50 MalerLackAusbV — Fortsetzung der Berufsausbildung

Wer die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) erfolgreich abgeschlossen hat, kann eine Ausbildung zum Maler und Lackierer oder zur Malerin und Lackiererin nach dieser Verordnung fortsetzen, soweit dies in einem – auch neuen – Berufsausbildungsvertrag vereinbart ist. Im Falle des Satzes 1 ist die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin auf die ersten zwei Ausbildungsjahre nach dieser Verordnung anzurechnen und ersetzt Teil 1 der Gesellenprüfung nach § 7.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/malerlackausbv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
