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title: "§ 1 MalerLackAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/malerlackausbv_2021/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/malerlackausbv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 1 MalerLackAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung „Maler und Lackierer“ oder „Malerin und Lackiererin“ wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 10, Maler und Lackierer, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/malerlackausbv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
