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title: "§ 43 MADG — Exekutivkontrolle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/madg_2026/43"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/madg_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 43 MADG — Exekutivkontrolle

(1) Die Tätigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegt der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung. Es kann gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst Weisungen erteilen.

(2) Dienstvorschriften des Militärischen Abschirmdienstes bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

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— Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/madg_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
