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title: "§ 6 MaßschuhmAusbV — Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ma_schuhmausbv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ma_schuhmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 6 MaßschuhmAusbV — Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ma_schuhmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
