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title: "§ 8 MünzG — Einziehung von Münzen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/m_nzg_2002/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 8 MünzG — Einziehung von Münzen

Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.

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— Münzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
