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title: "§ 2 MünzG — Ausprägung von Sammlermünzen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/m_nzg_2002/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 2 MünzG — Ausprägung von Sammlermünzen

(1) Der Bund kann als Sammlermünzen

1.



auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und

2.



deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung ausprägen.

(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.

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— Münzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
