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title: "§ 50 LwVfG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lwvfg/50"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lwvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:47+00:00"
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# § 50 LwVfG

Soweit Vorschriften, die nach diesem Gesetz in Kraft bleiben oder von diesem Gesetz nicht berührt werden, bestimmen, daß für ein Verfahren, das nicht unter § 1 fällt, mit landwirtschaftlichen Beisitzern besetzte Gerichte zuständig sind, treten an die Stelle dieser Gerichte die entsprechenden nach den Vorschriften dieses Gesetzes besetzten Gerichte; ist bestimmt, daß an Stelle der landwirtschaftlichen Beisitzer andere Beisitzer mitwirken, so behält es dabei sein Bewenden. Soweit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften für das Verfahren Bestimmungen gelten, die durch § 60 außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

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— Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lwvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
