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title: "§ 4 LwG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lwg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 4 LwG

Die Bundesregierung legt alle vier Jahre - erstmals ab dem Jahre 2011 - dem Bundestag und dem Bundesrat einen "Bericht über die Lage der Landwirtschaft" vor. Der Bericht enthält eine Stellungnahme dazu, inwieweit

a)



ein den Löhnen vergleichbarer Berufs- und Tarifgruppen entsprechender Lohn für die fremden und familieneigenen Arbeitskräfte - umgerechnet auf notwendige Vollarbeitskräfte -,

b)



ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Betriebsleiters (Betriebsleiterzuschlag) und

c)



eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitalserzielt sind; dabei ist im wesentlichen von Betrieben mit durchschnittlichen Produktionsbedingungen auszugehen, die bei ordnungsmäßiger Führung die wirtschaftliche Existenz einer bäuerlichen Familie nachhaltig gewährleisten.

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— Landwirtschaftsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
