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title: "§ 4 LwAusbV 1995 — Ausbildungsberufsbild"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lwausbv_1995/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lwausbv_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 4 LwAusbV 1995 — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

1.1



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.2



Berufsbildung,

1.3



Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes,

1.4



Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

1.5



Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung;

2.



Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung,

2.1



Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

2.2



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

2.3



Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,

2.4



Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;

3.



Pflanzenproduktion,

3.1



Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,

3.2



Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen,

3.3



Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte;

4.



Tierproduktion,

4.1



Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,

4.2



Nutzen von Tieren;

5.



betriebliche Ergebnisse.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lwausbv_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
