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title: "§ 2 LwAusbStEignV — Mindestanforderung an die Größe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lwausbsteignv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lwausbsteignv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 2 LwAusbStEignV — Mindestanforderung an die Größe

Die Ausbildungsstätte soll ein hauptberuflich bewirtschafteter Betrieb sein und mindestens das Vierfache der Mindestgröße nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) erreichen.

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— Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lwausbsteignv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
