---
title: "§ 14 LuftVZO — Eintragungen in Luftfahrzeugregister"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftvzo/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftvzo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 14 LuftVZO — Eintragungen in Luftfahrzeugregister

(1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a und bemannte Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. Die Eintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.

(2) Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber werden für die Verkehrszulassung von den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen, Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 auf Antrag. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 1 Satz 4 jedoch nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4.

---

— Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvzo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
