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title: "§ 42 LuftVO — Abbruch von Landeanflügen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftvo_2015/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 42 LuftVO — Abbruch von Landeanflügen

Der Luftfahrzeugführer hat den Landeanflug abzubrechen und das nach § 33 festgelegte Fehlanflugverfahren einzuleiten, wenn er die für das verwendete Instrumentenanflugverfahren festgelegten Werte für den Abbruch von Landeanflügen erreicht hat, er den Landeanflug aber nicht nach Sicht beenden kann.

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— Luftverkehrs-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
