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title: "§ 5 LuftVGBV — Widerruf der Beleihung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftvgbv_2024/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftvgbv_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 5 LuftVGBV — Widerruf der Beleihung

Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn

1.



die in § 3 Absatz 1 genannte Genehmigung nicht mehr besteht oder sie in der Weise eingeschränkt wurde, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist,

2.



die Bundeswehr entscheidet, die durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben zukünftig selbst wahrzunehmen.

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— Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvgbv_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
