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title: "§ 6 LuftVerkSiV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftverksiv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftverksiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 6 LuftVerkSiV

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 2 Abs. 1 ein Luftfahrzeug betreibt,

2.



als Luftfahrtunternehmer einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 5 über die Meldung von Art und Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt oder

3.



als Flugplatzhalter einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 4 über die Meldung von Art und Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) geahndet wird.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 das Luftfahrt-Bundesamt, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 die oberste Landesverkehrsbehörde.

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— Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftverksiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
