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title: "§ 3 LuftVerkSiV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftverksiv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftverksiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 3 LuftVerkSiV

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung

1.



die Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen.

2.



Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförderungen oder in einer bestimmten Reihenfolge durchzuführen.

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— Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftverksiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
