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title: "§ 7 LuftSiSchulV — Schulungsinhalt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftsischulv_2023/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 7 LuftSiSchulV — Schulungsinhalt

(1) Die Inhalte der durchzuführenden Schulungen richten sich nach den Angaben in den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Einzelheiten sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Schulungsinhalte nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind der Anlage I des nationalen Luftsicherheitsprogramms zu entnehmen.

(2) Für Personen, die Teilaufgaben der in Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben, entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall vor Beginn der Schulung über die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Schulung unter Beachtung von Anlage 2.

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— Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
