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title: "§ 3 LuftSiGebV — Gebührenschuldner"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftsigebv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftsigebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 3 LuftSiGebV — Gebührenschuldner

Gebührenschuldner für Gebühren nach

1.



Anlage 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller,

2.



Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften,

3.



Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers,

4.



Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber,

5.



Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte,

6.



Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender,

7.



Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant,

8.



Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur,

9.



Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant,

10.



Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder.

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— Luftsicherheitsgebührenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftsigebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
