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title: "§ 22 LuftSiG — Übergangsregelung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftsig/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 22 LuftSiG — Übergangsregelung

(1) Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden. Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.

(2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März 2017 erfolgen.

(3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem 4. März 2017.

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— Luftsicherheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
