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title: "§ 15a LuftSiG — Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftsig/15a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 15a LuftSiG — Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge

(1) Die Streitkräfte leisten bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dies erfolgt insbesondere in Form der Bereitstellung von Detektionstechnik und Interventionstechnik.

(2) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte über die in § 14 Absatz 1 genannten Befugnisse hinaus auch Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Bundespolizei übermittelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den §§ 4 und 14 des Bundespolizeigesetzes Informationen im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Falls der Verteidigung nach Artikel 87a Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes unverzüglich an die Streitkräfte.

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— Luftsicherheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
