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title: "§ 19 LuftSiAV — Ausnahmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftsiav/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftsiav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 19 LuftSiAV — Ausnahmen

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur können jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausnahmen von den §§ 5, 6, 8, 9, 10, 11 und 12 dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle genehmigen, sofern dies für die Erprobung neuer Sicherheitsausrüstungen oder zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs erforderlich ist.

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— Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftsiav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
