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title: "§ 16 LuftSiAV — Verlängerung des Zulassungsbescheides"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftsiav/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftsiav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 16 LuftSiAV — Verlängerung des Zulassungsbescheides

(1) Vor Ablauf der Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams kann vom Hundeführer bei der zuständigen Behörde die Verlängerung des Zulassungsbescheides schriftlich beantragt werden. Dem Antrag ist zusätzlich zu den Unterlagen nach § 14 Absatz 1 ein Nachweis über die erfolgreich abgeschlossenen Wiederholungsschulungen entsprechend Nummer 12.9.3.9. bis 12.9.3.11. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 oder ein Nachweis über ein wöchentliches Erkennungstraining entsprechend Nummer 12.9.3.12. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 beizufügen.

(2) Nach Prüfung der Antragsunterlagen entscheidet die zuständige Behörde über die Verlängerung des Zulassungsbescheides um längstens zwölf Monate. Die Verlängerung wird in dem Zulassungsbescheid vermerkt.

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— Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftsiav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
