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title: "§ 14 LuftSiAV — Zulassungsverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftsiav/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftsiav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 14 LuftSiAV — Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams ist vom Hundeführer bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen und Angaben beizufügen:

1.



ein Nachweis über die Erstschulung gemäß Kapitel 12.9.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 12.9.1. bis 12.9.3. des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005,

2.



die Benennung der Sprengstoffe, auf die der Sprengstoffspürhund konditioniert wurde,

3.



ein Nachweis über die Luftsicherheitsschulung des Hundeführers nach Nummer 11.2.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,

4.



ein Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung des Hundeführers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und

5.



ein Identitätsnachweis, das Impfbuch und eine Angabe zum Alter des Sprengstoffspürhundes.

(2) Die zuständige Behörde prüft den Antrag nach Absatz 1 auf Vollständigkeit der Unterlagen und teilt dem Antragsteller den Termin und Ort der Zulassungsprüfung mit.

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— Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftsiav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
