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title: "§ 13 LuftPersVDV 3 2017 — Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftpersvdv_3_2017/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_3_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 13 LuftPersVDV 3 2017 — Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen

Die Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen können sowohl Organisationen als auch Einzelpersonen beantragen. Einzelpersonen können nur für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen für Stufe 4 anerkannt werden.

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— Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_3_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
