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title: "§ 10 LuftPersVDV 3 2017 — Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftpersvdv_3_2017/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_3_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 10 LuftPersVDV 3 2017 — Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6

Zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 entsprechend § 125 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal muss der Bewerber durch geeignete Dokumente nachweisen, dass er berechtigt oder befähigt ist, den Sprechfunkverkehr in der entsprechenden Sprache unter Anwendung der Sprechgruppen nach Anhang I FCL.055 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchzuführen, und dass

1.



die entsprechende Sprache seine Erstsprache ist (§ 11) oder

2.



er die Sprachkenntnisse im Rahmen eines abgeschlossenen sprachlichen Studiums erworben hat (§ 12).

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— Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_3_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
