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title: "§ 30 LuftPersV — Beginn der Ausbildungstätigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftpersv/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:47+00:00"
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# § 30 LuftPersV — Beginn der Ausbildungstätigkeit

Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die Voraussetzungen geprüft und der genehmigten Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt hat.

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— Verordnung über Luftfahrtpersonal

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
