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title: "§ 133 LuftPersV — Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftpersv/133"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:47+00:00"
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# § 133 LuftPersV — Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes

(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2.

(2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt werden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.

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— Verordnung über Luftfahrtpersonal

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
