---
title: "§ 1 LuftFzgÜbkDV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftfzg_bkdv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzg_bkdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 1 LuftFzgÜbkDV

Für die Anerkennung der Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge gelten die Bestimmungen des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

---

— Verordnung zur Durchführung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzg_bkdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
