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title: "§ 12 4. DV LuftBO — Ausrüstung am Startplatz (zu § 24 LuftBO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftbodv_4/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_4/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 12 4. DV LuftBO — Ausrüstung am Startplatz (zu § 24 LuftBO)

Am Startplatz müssen ein Windmeßgerät und ein Thermometer vorhanden sein. Für jeden Start sind die aktuellen Werte für Wind und Temperatur zu berücksichtigen.

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— Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_4/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
