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title: "§ 6 3. DV LuftBO — Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln(zu § 20 Absatz 1 LuftBO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftbodv_3_2009/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_3_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 6 3. DV LuftBO — Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln(zu § 20 Absatz 1 LuftBO)

Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten:

1.



einem Kurskreisel,

2.



einem Variometer,

3.



einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und

4.



einer Scheinlotanzeige.

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— Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_3_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
