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title: "§ 24 3. DV LuftBO — Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notsender(zu § 21 Absatz 1 LuftBO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftbodv_3_2009/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_3_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 24 3. DV LuftBO — Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notsender(zu § 21 Absatz 1 LuftBO)

Ab dem 1. Oktober 2009 müssen alle Hubschrauber für Flüge über Wasser nach § 22 mit mindestens einem automatischen Notsender und einem Notsender in der Rettungsinsel oder der Schwimmweste ausgerüstet sein. Der Notsender muss auf den Frequenzen 121,5 Megahertz und 406 Megahertz senden können.

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— Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_3_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
