---
title: "§ 19 3. DV LuftBO — Bodenannäherungswarnanlage(zu § 22 LuftBO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftbodv_3_2009/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_3_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 19 3. DV LuftBO — Bodenannäherungswarnanlage(zu § 22 LuftBO)

Ab dem 1. Oktober 2009 sind turbinengetriebene Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzzahl von mehr als neun mit einer Bodenannäherungswarnanlage der Klasse B (TAWS Class B) auszurüsten, sofern sie nicht bereits mit einer Bodenannäherungswarnanlage (GPWS) ausgerüstet sind.

---

— Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_3_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
