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title: "§ 10 3. DV LuftBO — Navigations- und Sprechfunkausrüstung(zu § 20 LuftBO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftbodv_3_2009/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_3_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 10 3. DV LuftBO — Navigations- und Sprechfunkausrüstung(zu § 20 LuftBO)

Luftfahrzeuge müssen mit einer Navigations- und Sprechfunkausrüstung ausgestattet sein, die es ermöglicht, den Flug in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Regeln und Bedingungen und nach den Anweisungen des Flugverkehrskontrolldienstes durchzuführen.

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— Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_3_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
