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title: "§ 4 1. DV LuftBO — Zutritt zum Führerraum *% (zu OPS 1.100 Abs. a Nr. 3)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftbodv_1_2008/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_1_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 4 1. DV LuftBO — Zutritt zum Führerraum
*%
(zu OPS 1.100 Abs. a Nr. 3)

(1) Das Betriebshandbuch hat hinsichtlich des Zutritts von Personen zum Führerraum festzulegen, dass Personen gemäß OPS 1.100 Abs. a Nr. 3 nur zum Zutritt berechtigt sind, wenn sie eine von dem im Betriebshandbuch benannten verantwortlichen Betriebspersonal des Luftfahrtunternehmers erteilte Führerraum-Zutrittsbefugnis vorlegen.

(2) Diese Führerraum-Zutrittsbefugnis darf nur für solche Personen ausgestellt werden, die Luftfahrtunternehmen, Flughäfen, Flugsicherungs- und Flugsicherheitsinstitutionen angehören und deren Aufenthalt oder Beförderung im Führerraum zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Führerraum-Zutrittsbefugnis ist mindestens für drei Monate aufzubewahren.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann im Einzelfall auch für andere Personen mit schriftlicher Zustimmung des Fachbereichsleiters Flugbetrieb oder eines hierzu ermächtigten Vertreters dieses Fachbereichsleiters eine Zutrittsbefugnis für einen Flug erteilt werden.

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— Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu Anhang III - EU-OPS - der VO (EWG) Nr. 3922/91

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_1_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
