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title: "§ 46 LuftBO — Betriebsstoffmengen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftbo/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 46 LuftBO — Betriebsstoffmengen

Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoffmengen zu führen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate aufzubewahren.

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— Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
