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title: "§ 45 LuftBO — Flugdurchführungsplan"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/luftbo/45"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 45 LuftBO — Flugdurchführungsplan

Der Unternehmer hat einen Flugdurchführungsplan für Flüge nach Instrumentenflugregeln und für Streckenflüge von mehr als 100 Kilometer, die nicht nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden, zu erstellen. Der Unternehmer hat den Flugdurchführungsplan und die zu seiner Erstellung notwendigen Unterlagen 6 Monate aufzubewahren.

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— Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
