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title: "§ 1 LTV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ltv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ltv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 1 LTV

(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für

1.



Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,

2.



Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und

3.



folgende Fahrzeuge

a)



Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,

b)



Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie

c)



Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

(1a) (weggefallen)

(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.

(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt

1.



für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,







a)auf den Seelotsrevieren

Wismar/Rostock/Stralsund

im regelmäßigen

Personenverkehr um80 vom Hundert

im Übrigen um50 vom Hundert



b)auf den übrigen Seelotsrevieren

im regelmäßigen

Personenverkehr

um60 vom Hundert

im Übrigen um10 vom Hundert

2.



für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen,

a)



auf dem Seelotsrevier

Wismar/Rostock/Stralsund

für Passagierschiffe um30 vom Hundert

für Passagierautofähren und

Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert

b)



auf der Trave für Fahrzeuge

im regelmäßigen Personen-

verkehr, die zur Annahme

eines Seelotsen verpflichtet

sind, um60 vom Hundert

3.



für Fahrzeuge im regelmäßigen

Post- und Personenverkehr

mit den Nordseeinseln und der

niederländischen Emsküste um90 vom Hundert

4.



für Containerschiffe mit einer

Bruttoraumzahl über 20 000 im

Liniendienst für eine Reederei,

die mit solchen Schiffen im

Liniendienst auf der Ems

mindestens 50 Fahrten im

Kalenderjahr durchführt, um60 vom Hundert.

Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.

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— Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ltv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
