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title: "§ 12 LPartG — Unterhalt bei Getrenntleben"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lpartg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:47+00:00"
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# § 12 LPartG — Unterhalt bei Getrenntleben

Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

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— Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
