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title: "§ 9 LPachtVG — Unzulässigkeit der Änderung eines Landpachtvertrags durch das Landwirtschaftsgericht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lpachtvg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lpachtvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 9 LPachtVG — Unzulässigkeit der Änderung eines Landpachtvertrags
durch das Landwirtschaftsgericht

Ein Antrag nach § 593 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Änderung eines anzuzeigenden Landpachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag angezeigt worden ist.

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— Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lpachtvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
