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title: "§ 11 LPachtVG — Fischereipacht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lpachtvg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lpachtvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 11 LPachtVG — Fischereipacht

Für Verträge, durch die Betriebe oder Grundstücke überwiegend zur Fischerei verpachtet werden, gilt dieses Gesetz, soweit nicht Rechtsvorschriften der Länder inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

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— Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lpachtvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
